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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

 §1 Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten  ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten/Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten/Käufer die Aus-/Lieferung vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten/Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
 

 §2 Angebot-und Vertragsabschluss

  1. Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Der Lieferant/Kunde ist verpflichtet, unseren Auftrag unverzüglich anzunehmen/auszuliefern.
  3. Die Einholung erforderlicher Genehmigungen zum Einsammeln und Befördern von Abfällen obliegt uns.
  4. Sofern die Führung von Entsorgungsnachweisen nach der Nachweisverordnung erforderlich ist, besteht eine Übernahmeverpflichtung unsererseits erst nach deren Vorlage.
  5. Aufträge sind nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
 

 §3 Preise-, Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung/Auftrag ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender, schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis „frei Haus“ die Kosten für Transport mit ein.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis eingeschlossen; sie ist in gesetzlicher Höhe am Tage der Gutschriften-/Rechnungsstellung in der Gutschrift/Rechnung gesondert auszuweisen und richtet sich in ihrer Erforderlichkeit nach § 13b Abs.2 Nr.7 UStG.
  3. Skontoabzug bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
  4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
 

 §4 Aufrechnung und Abtretung

  1. Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu, ebenso dem Lieferanten/Käufer, sofern seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind.
  2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen.
 

 §5 Lieferung

  1. Die in der Bestellung/Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Lieferant/Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz nicht vorhersehbarer Schäden setzt den konkreten Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.
  5. Setzt uns der Besteller, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
    Schadensersatzansprüchen stehen dem Besteller nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen, nachweisbaren Schadens beschränkt.
    Gleiches gilt in umgekehrter Geschäftsbeziehung.
  6. Kommt der Besteller/Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  7. Wir sind zu Teillieferung in bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
  8. Bei beschädigten bzw. unvollständigen Warensendungen ist nach Empfang eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
 

 §6 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungen des Antragstellers setzen voraus, dass dieser seinen  nach §§ 377 und 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  3. Sind wir zu Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit bzw. in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt aus sonstigen Gründen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller/Käufer berechtigt Wandlung (Rückgängigmachung der Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Gleiches gilt für den umgekehrten Geschäftsfall (Göke als Besteller/Käufer).
  4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, oder nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde (Schriftform), sind weitgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefer-Dienstleistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers/Käufers/Lieferanten.
  5. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen; dann ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  6. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Übergang/Durchführung, endet aber sofort nach Verarbeitung oder Vermischung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
 

 §7 Gesamthaftung

  1. Sowie  gemäß § 6 Absatz 4 bis Abs. 5 unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschulden bei Vertragsabschluss und Verletzung von Nebenpflichten.
  2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Die Verjährung der Ansprache richtet sich nach § 6 Absatz 6.
 

 §8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Eingang einer Zahlung aus der bestehenden Geschäftsverbindungmit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den von uns anerkannten Saldo.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren sorten- und umweltgerecht zu lagern/behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu unserem Verkaufswert an Ihn zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller/Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller/Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller/Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschl. Mwst.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die von uns gelieferten Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Die uns vom Besteller/Käufer im Voraus  abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auch auf den vorhandenen kausalen Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller/Käufer auch nach dieser Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller/Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben  macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Werden die von uns gelieferten Waren durch den Besteller/Käufer mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zur Kaufsache. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleichen wie für die unter Vorbehalt von uns gelieferten Waren.
  6. Werden die von uns gelieferten Waren durch den Besteller/Käufer mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass sie Sache des Bestellers/Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt  als vereinbart, dass der Besteller/Käufer uns anteilmäßiges Miteigentum überträgt. Für die durch Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleichen wie für die unter Vorbehalt von uns gelieferten Waren.
    Gleiches gilt in umgekehrter Geschäftsbeziehung
 

 §9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragsstatus

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. Sofern der Besteller Vollkaufmann (Kaufmann im Sinne des HGB) ist, ist der Gerichtsstand Wuppertal. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller/Käufer auch vor dem Gericht seines Geschäfts- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.
  3. Für das  Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (CISG) wird ausgeschlossen.
 

 §10 Schiedsgericht

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, werden alle Lieferungen und Leistungen, die nicht die Bundesrepublik Deutschland betreffen, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, durch ein Schiedsgericht nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer unter außschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.